Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 13

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

3. Abschnitt
Studium

Begriff

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
  2. Absatz 2,Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40181975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P13/NOR40181975

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