Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienförderungsgesetz 1992 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Einkommensnachweise

Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  2. Ziffer 2
    bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  3. Ziffer 3
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  4. Ziffer 4
    bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
  1. Absatz 2,Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126250

Alte Dokumentnummer

N7199655081J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P11/NOR12126250

Navigation im Suchergebnis