Bundesrecht konsolidiert

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Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.06.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Vergütungsanspruch für parlamentarische

Mitarbeiter

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
    2. Ziffer 2
      der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
    3. Ziffer 3
      der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
    4. Ziffer 4
      der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
    5. Ziffer 5
      der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Schlagworte

Ausschußsitzung, BGBl. Nr. 410/1975

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR12013825

Alte Dokumentnummer

N1199220906J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/288/P1/NOR12013825

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