(5)Absatz 5,Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Abs. 1 genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2a GTGEinrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Absatz eins, genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2 a, GTG