Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 20, der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben.
  2. Absatz 2,Die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit der Krankenanstalt gegenüber mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P13/NOR40168500

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