Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1990, Zl. V/270-291/91-9, V 292/91-6, V 309, 310/91-7, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 26. März 1992, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1990, Zl. V/270-291/91-9, römisch fünf 292/91-6, römisch fünf 309, 310/91-7, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 26. März 1992, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.