Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll) Art. 2

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1992

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung offen. Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
    1. Litera a
      durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
    2. Litera b
      durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
  2. Absatz 2,Kein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats bereits ratifiziert hat oder gleichzeitig ratifiziert.
  3. Absatz 3,Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001177

Dokumentnummer

NOR12013808

Alte Dokumentnummer

N1199220425J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/218/A2/NOR12013808

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