Bundesrecht konsolidiert

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Dampfkesselbetriebsgesetz § 6

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 212/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Prüfung der Betriebswärter

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (Paragraph 7,) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR40110108

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/212/P6/NOR40110108

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