Bundesrecht konsolidiert

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Dampfkesselbetriebsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 212/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Erleichterungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung
    1. Litera a
      von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 600 nicht übersteigt;
    2. Litera b
      von Dampfkesseln für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur bis 120 ºC und einem Wasserinhalt bis 50 000 Liter oder von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 ºC und einem Wasserinhalt bis 200 Liter;
    3. Litera c
      von Dampfkesseln, die elektrisch beheizt sind;
    4. Litera d
      von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 1 750 nicht übersteigt;
    5. Litera e
      von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen mit einer Nennleistung von 150 kW;
    6. Litera f
      von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 370 kW;
    7. Litera g
      von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht mehr als 1 000 kW beträgt.
  2. Absatz 2,Befreit von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung
    1. Litera a
      von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus diesem und dem Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 3 000 nicht übersteigt;
    2. Litera b
      von Dampfkesseln für die Erzeugung von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 ºC und einem Wasserinhalt von mehr als 200 und höchstens 1 000 Litern;
    3. Litera c
      von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 15 bar und das Produkt aus Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 12 000 nicht übersteigt;
    4. Litera d
      von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen, mit einer Nennleistung bis 450 kW;
    5. Litera e
      von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1 000 kW;
    6. Litera f
      von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, soweit nicht die Erleichterung nach Absatz eins, Litera g, in Betracht kommt.
  3. Absatz 3,Betriebswärter für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Erleichterungen nach Absatz eins, oder 2 fallen, können zur Prüfung auch ohne Nachweis der theoretischen Ausbildung zugelassen werden, doch ist in diesem Falle bei positivem Prüfungsergebnis die Wartungsbefugnis auf die zu wartende Anlage einzuschränken.
  4. Absatz 4,In begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich nach Maßgabe des Paragraph 4, mit Bescheid weitergehende Erleichterungen bewilligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR12153030

Alte Dokumentnummer

N9199220412J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/212/P10/NOR12153030

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