Bundesrecht konsolidiert

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Schönbrunner Schloßgesetz Art. 1 § 3

Kurztitel

Schönbrunner Schloßgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 208/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

25.04.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 3,

Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft auch ein kulturhistorisch-touristischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind, wobei als Vorsitzender des kulturhistorischtouristischen Beirats der Präsident des Bundesdenkmalamtes bzw. dessen Vertreter zu bestellen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im Paragraph 2, festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007225

Dokumentnummer

NOR12078445

Alte Dokumentnummer

N5199220217J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/208/A1P3/NOR12078445

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