Bundesrecht konsolidiert

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Schönbrunner Schloßgesetz Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schönbrunner Schloßgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 208/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

25.04.1992

Außerkrafttretensdatum

17.02.1994

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 2, (1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Erhaltung der Substanz, Bewahrung, Förderung und Pflege des Kulturdenkmales Schloß Schönbrunn als Gesamtanlage, insbesondere als Baudenkmal, Kulturgut, historische Gartenanlage und Stätte wissenschaftlicher Betätigung unter besonderer Bedachtnahme auf die geschichtliche Bedeutung des Schlosses Schönbrunn,
  2. Ziffer 2
    Förderung und Verbesserung eines zeitgemäßen Kulturangebotes,
  3. Ziffer 3
    Förderung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
  4. Ziffer 4
    Förderung und Verbesserung des touristischen Angebotes,
  5. Ziffer 5
    Zusammenarbeit mit der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H.,
  6. Ziffer 6
    Zusammenarbeit mit den Bundesgärten.
  1. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen.

Gesetzesnummer

10007225

Dokumentnummer

NOR12078444

Alte Dokumentnummer

N5199220216J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/208/A1P2/NOR12078444

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