Bundesrecht konsolidiert

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Handel mit bestimmten Textilprodukten (China) Anl. 1

Kurztitel

Handel mit bestimmten Textilprodukten (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1992

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

10.04.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/11 Textilabkommen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Abs. 3

Text

Anhang römisch eins

A

B

C

D

E

Kategorie Nummer

Österreichischer Gebrauchszolltarif Warennummer

Warenbezeichnung

Menge

Beschränkungsmenge

 

 

 

 

1992

1993

 

 

 

 

 

 

1

6205 20, 6205 30

Hemden, für Männer oder Kaben: aus Baumwolle oder aus Chemiefasern

Stück

392 200

Zuwachsrate 6%

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewirkte Waren: Unterhosen, für Männer oder Knaben; Unterhosen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen: aus Baumwolle

Stück

9 700 000

Zuwachsrate 6%

2

a) 6107 11, 6108 21

 

 

 

Stück

9 800 000

Zuwachsrate 6%

b) 6109 10

T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder gestrickt: aus Baumwolle

 

 

 

Stück

164 300

Zuwachsrate 6%

3

aus 6201 92, aus 6201 93

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons), für Männer oder Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6203 und jene die mit Daunen gefüttert sind

Der Konversionsfaktor für eine Transferierung für 1 kg wird 3 Stück Hemden der Kategorie 1, 6,5 Stück T-Shirts und Unterleibchen und 17 Stück Unterhosen der Kategorie 2 und 2,3 Stück der Produkte unter Kategorie 3 betragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10007223

Dokumentnummer

NOR12078437

Alte Dokumentnummer

N5199219963J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/191/ANL1/NOR12078437

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