Bundesrecht konsolidiert

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Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Abkürzung

WHG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

Paragraph 4, (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Wachebediensteter
    1. Litera a
      einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
    2. Litera b
      einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht, und
  2. Ziffer 2
    dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  3. Ziffer 3
    dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist.
  1. Absatz 2,Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und
    2. Ziffer 2
      dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR12110629

Alte Dokumentnummer

N6199549779J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/177/P4/NOR12110629

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