Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsbewertungsgesetz § 7

Kurztitel

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Wahl des Wertermittlungsverfahrens

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Soweit das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnen, hat der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens ist der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden (Paragraph 3, Absatz 2,), so ist aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035988

Alte Dokumentnummer

N2199219629J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/150/P7/NOR12035988

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