Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsbewertungsgesetz § 6

Kurztitel

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Sachwertverfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIm Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert).
  2. Absatz 2Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer unbebauter und unbestockter Liegenschaften zu ermitteln. Wertänderungen, die sich demgegenüber aus der Bebauung oder Bestockung der zu bewertenden Liegenschaft oder deren Zugehörigkeit zu einem Liegenschaftsverband ergeben, sind gesondert zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035987

Alte Dokumentnummer

N2199219628J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/150/P6/NOR12035987

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