Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PrAG
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 7.Paragraph 7,
Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese Paragraph 13, Absatz eins, Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig.
Schlagworte
Beherbergungspreis
Im RIS seit
01.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
10007216
Dokumentnummer
NOR40278458