Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.
  5. Absatz 5,Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40009456

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P10a/NOR40009456

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