Bundesrecht konsolidiert

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Preisgesetz 1992 Art. 2 § 9

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preiskommission

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, je eine Preiskommission zu bilden.
  2. Absatz 2,Der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;Anmerkung eins, )
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichische Gewerkschaftsbundes.
    Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Absatz 2, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.
  3. Absatz 3,Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Absatz 2, genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.
  4. Absatz 4,Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen. Der Bundesminister kann sich im Vorsitz durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(___________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 13, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025, lautet: „In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ jeweils mit der Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273304

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P9/NOR40273304

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