Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.09.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÜV-LF
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch Paragraphen eins und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.
Im RIS seit
29.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10001169
Dokumentnummer
NOR40255994