Bundesrecht konsolidiert

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Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung Art. 1 § 1

Kurztitel

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ARTIKEL römisch eins

Sachleistungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 zu gewähren.
  2. Absatz 2,Körperersatzstücke
    1. Ziffer eins
      Künstliche Glieder mit Zubehör, einschließlich Prothesenhandschuhen;
    2. Ziffer 2
      bei nachgewiesenem Bedarf zusätzlich eine wasserfeste Prothese für Beinamputierte, für Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen;
    3. Ziffer 3
      Künstliche Augen;
    4. Ziffer 4
      Kosmetische Ersatzstücke;
    5. Ziffer 5
      Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
    6. Ziffer 6
      Perücken oder teilweiser Haarersatz;
  3. Absatz 3,Orthopädische Hilfsmittel
    1. Ziffer eins
      Stützapparate, Bandagen;
    2. Ziffer 2
      bei nachgewiesenem Bedarf zusätzlich ein wasserfester Stützapparat;
    3. Ziffer 3
      Sitz- und Lagerungshilfen;
    4. Ziffer 4
      Modelleinlagen, bei Beinamputierten und Trägern von Beinstützapparaten für den nichtbeschädigten Fuß;
    5. Ziffer 5
      orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;
    6. Ziffer 6
      orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann. Wahlweise sind anstelle von orthopädischen Schuhen serienmäßig gefertigte Spezialschuhe beizustellen, wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht;
    7. Ziffer 7
      bei entsprechender Schädigung zusätzlich ein Paar orthopädische Schuhe in leichter Ausführung für den Hausgebrauch;
    8. Ziffer 8
      Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;
    9. Ziffer 9
      Hilfsmittel für Einhänder und solchen gleichzuhaltenden Personen, insbesondere Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten;
    10. Ziffer 10
      Zughaken und Greifzangen;
    11. Ziffer 11
      handbetriebene Rollstühle (für den Haus- und Straßengebrauch) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, den Rollstuhl zu benutzen;
    12. Ziffer 12
      elektrisch betriebene Rollstühle, sofern ein Beschädigter einen handbetriebenen Rollstuhl nicht selbst bedienen kann. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen bauartbedingt nicht mehr als 10 km/h erreichen.
  4. Absatz 4,Andere Hilfsmittel
    1. Ziffer eins
      Brillen und Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche, Sehhilfen für Sehbehinderte;
    2. Ziffer 2
      Hilfsmittel zur Umwandlung von optischen in akustische oder taktile Informationen einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel, wenn der Sehbehinderte darauf angewiesen ist;
    3. Ziffer 3
      Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
    4. Ziffer 4
      Hörapparate oder andere Schallverstärker für Hörbehinderte, einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;
    5. Ziffer 5
      Hilfsmittel zur Umwandlung von akustischen in für Hörbehinderte wahrnehmbare Informationen einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel, wenn der Hörbehinderte darauf angewiesen ist;
    6. Ziffer 6
      Stumpfstrümpfe, Trikotschlauchbinden, Gummistrümpfe;
    7. Ziffer 7
      Handschuhe (Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Rollstühlen; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
    8. Ziffer 8
      je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Hörbehinderte, Blinde, Sehbehinderte, Hirnverletzte und Gebrechliche);
    9. Ziffer 9
      Hilfsmittel zur Durchführung der Körperreinigung, Körperpflege, zur Verrichtung der Notdurft, insbesondere Haltegriffe, Badebrett, Badewannensitz, Badelifter, Badewannenlifter;
      Warmwasserduschen und/oder Trockner für Toiletten;
    10. Ziffer 10
      Stomaversorgung und Inkontinenzhilfen;
    11. Ziffer 11
      für Querschnittgelähmte und Beschädigte mit gleichzuachtenden Zuständen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägrige alle die Pflege erleichternden Hilfsmittel, wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit befürwortet; insbesondere auch Spezialbetten, Trapezträger, wenn die Umrüstung des Bettes als Hilfe nicht ausreicht;
    12. Ziffer 12
      sonstige Hilfsmittel, die für Behinderte entwickelt worden oder für sie besonders geeignet sind, wenn der Beschädigte darauf angewiesen ist.

Schlagworte

Sitzhilfe, Hausgebrauch, Wollhandschuh, Krückenträger

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008806

Dokumentnummer

NOR12106293

Alte Dokumentnummer

N6199218976J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/120/A1P1/NOR12106293

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