Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 1992 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6, Absatz 2, für Österreich mit 1. März 1992 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder genehmigt:
Finnland, Frankreich, Irland, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Schweden, Schweiz, Zypern.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 537/1995)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1995,)
Deutschland
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Anerkennungen nach diesem Übereinkommen sich nur auf den akademischen Bereich beziehen und nicht auf den Zugang zum Beruf. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb bei der Zulassung zu Prüfungen, die auch den Zugang zu einem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften reglementierten Beruf eröffnen oder vor dem Zugang zu einem solchen Beruf abzulegen sind, Anerkennungen nach dem Übereinkommen nur insoweit vornehmen, als sie den Anforderungen in den Prüfungsordnungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.“
Schweiz
Die Schweiz hat anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation erklärt, daß die Anwendung des Übereinkommens unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.