Bundesrecht konsolidiert

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Konsulargebührengesetz 1992 § 15

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Verfahren

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2,Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.
  3. Absatz 3,In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 41, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.
  5. Absatz 5,Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 311/1985

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40201520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/P15/NOR40201520

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