Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 3
vgl. 3. Teil Z 6 lit. d idF BGBl. Nr. 797/1996
Abs. 4 Z 1
vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

Text

Rechtsnachfolger

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Rechtsnachfolger haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 8, fortzuführen. Paragraph 8, Absatz 3, gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.
  2. Absatz 2Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf einen durch die Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen und für Gewinnerhöhungen, die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen; auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn einschließlich eines steuerwirksamen Buchgewinnes im Sinne des Absatz 2, in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Umwandlung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
  5. Absatz 5Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen, die nicht unter Absatz 2, fallen, gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach Paragraph 19, des Einkommensteuergesetzes 1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
  6. Absatz 6Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der der Umwandlung zugrundeliegenden Bilanz (Jahresabschluß oder Schlußbilanz) ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital und Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  7. Absatz 7Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung rückgezahlt, wenn die in Paragraph 32, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  8. Absatz 8Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, sind den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. Paragraph 24, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, daß die Mindeststeuern im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in Paragraph 46, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge anzurechnen sind. Paragraph 46, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055748

Alte Dokumentnummer

N3199660585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P9/NOR12055748

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