Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 6: ab 1.1.2016, vgl. 3. Teil (=Anl. 1) Z 29

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nach der Verschmelzung nicht den Wertverhältnissen, gilt der Unterschiedsbetrag, wenn der Wertausgleich nicht auf andere Weise erfolgt, als unentgeltlich zugewendet. Die Wertverhältnisse sind im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Annahme eines Abfindungsangebotes gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anschaffungstag der Anteile.
  4. Absatz 4Verschmelzungen nach Paragraph eins, gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  5. Absatz 5Verschmelzungen nach Paragraph eins, sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.
  6. Absatz 6Werden auf Grund einer Verschmelzung nach Paragraph eins, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40173857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P6/NOR40173857

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