Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Der Anteilstausch
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDer Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 3) gilt nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.Der Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Absatz 3,) gilt nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.
(2)Absatz 2Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 35 Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 35 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des Paragraph 35, Absatz 2, fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. Paragraph 35, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Ausgleichszahlungen durch Anteilsinhaber sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 1 gilt in diesem Fall die Ausgleichszahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.Ausgleichszahlungen durch Anteilsinhaber sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung nicht übersteigen. Abweichend von Absatz eins, gilt in diesem Fall die Ausgleichszahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
(4)Absatz 4Die Durchführung der im Spaltungsplan festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.Die Durchführung der im Spaltungsplan festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(5)Absatz 5Ist der Anteilsinhaber am Tag des Abschlusses des Spaltungsplanes an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist der von ihm nach Maßgabe des Spaltungsplanes durchzuführende Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.Ist der Anteilsinhaber am Tag des Abschlusses des Spaltungsplanes an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist der von ihm nach Maßgabe des Spaltungsplanes durchzuführende Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051010
Alte Dokumentnummer
N3199110224Y