Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsEs sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2, hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2, hinsichtlich der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2Realteilungen nach Paragraph 27, sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu teilende Vermögen am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft besteht.
  3. Absatz 3Werden auf Grund einer Realteilung nach Paragraph 27, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055765

Alte Dokumentnummer

N3199660602J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P31/NOR12055765

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