Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 1, 3 und 4
vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993;
Abs. 2 Z 2
vgl. Art. III Z 7, BGBl. Nr. 681/1994

Text

Übertragende Körperschaft

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann
    1. Ziffer eins
      bei Verschmelzungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 das ausländische Vermögen und
    2. Ziffer 2
      bei Verschmelzungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile
    mit dem sich aus Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
  3. Absatz 3Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag und für Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.
  5. Absatz 5Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12054045

Alte Dokumentnummer

N3199441234J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P2/NOR12054045

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