Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Die Gegenleistung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
(2)Absatz 2Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,
soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.Die in Absatz eins und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.
Schlagworte
Eigentumsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050993
Alte Dokumentnummer
N3199110207Y