(3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:Bei Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:
Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß § 6 Abs. 4 vor, dann giltLiegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vor, dann gilt
bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und
bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:
Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder
ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren.
Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.