Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Die Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:
    1. Ziffer eins
      Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO tief 2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Für Fahrzeuge, deren CO tief 2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO tief 2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
      2. Litera b
        Für Fahrzeuge, deren CO tief 2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld ab dem 1. Jänner 2010 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO tief 2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
    3. Ziffer 3
      Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
    4. Ziffer 4
      Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro.
  2. Absatz 2,Die Summe der Steuerverminderungen gemäß Absatz eins, darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Gutschrift an Steuer führen.
  3. Absatz 3,Bei Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vor, dann gilt
      1. Litera a
        bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und
      2. Litera b
        bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
    2. Ziffer 2
      Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:
      Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder
      ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren.
    Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauchswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Für Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach Paragraph 6, berechnete Steuer um 300 Euro.
  5. Absatz 5,Für die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, sind Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40105897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P6a/NOR40105897

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