Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,

Abgabenschuldner ist

  1. Ziffer eins
    in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, setzt,
  2. Ziffer 2
    im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3,) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).
  3. Ziffer 3
    im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40105894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P4/NOR40105894

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