Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
20.08.2003
Abkürzung
NoVAG 1991
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Text
Vollziehung
§ 16.Paragraph 16,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR12051124
Alte Dokumentnummer
N3199111856L