(6)Absatz 6,Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (§ 9) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (Paragraph 9,) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.