Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NoVAG 1991
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Bescheinigungspflicht
§ 10.Paragraph 10,
Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen. Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.
Im RIS seit
29.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40273772