Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 683/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Grundsätze

Paragraph 12, (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz(Zivil)dienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in Paragraph 13, genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht (Paragraph 5,) binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitnehmer durch einen Hinderungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz 2, über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes unter Vorlage des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder unter Hinweis auf die erfolgte allgemeine Bekanntmachung der Einberufung seiner Mitteilungspflicht nachkommt.
  2. Absatz 3,Die Kündigung oder Entlassung ist rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb stillgelegt wurde und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist.
  3. Absatz 4,Der Arbeitgeber hat gleichzeitig mit der Einbringung der Klage den Betriebsrat zu verständigen.
  4. Absatz 5,Eine entgegen den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist rechtsunwirksam.
  5. Absatz 6,Die Kündigung oder Entlassung ist nur zulässig, wenn sie unverzüglich nach der Entscheidung des Gerichts ausgesprochen wird.
  6. Absatz 7,Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz fallen, gelten die Paragraphen 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht. Für Arbeitnehmer, auf die die Paragraphen 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12105899

Alte Dokumentnummer

N6199118658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/683/P12/NOR12105899

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