Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen des Weltpostvereins Amerikas, Portugals und Spaniens in vier Sprachen, die Flagge sowie dessen Emblem mit Abkürzungen der Bezeichnungen in vier Sprachen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen des Weltpostvereins Amerikas, Portugals und Spaniens in vier Sprachen, die Flagge sowie dessen Emblem mit Abkürzungen der Bezeichnungen in vier Sprachen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.