(15)Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)Anmerkung, Absatz 16, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)