Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Datenschutz
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten. (2)Absatz 2,Die Übermittlung von Daten zwischen Arbeiterkammern oder zwischen Arbeiterkammern und Bundesarbeitskammer ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten Daten nicht weitergeben.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR40059674