Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Rechtsschutz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Arbeiterkammern haben kammerzugehörige Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe eines von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu beschließenden Rahmen-Regulativs zu gewähren.
(2)Absatz 2,Das Rahmen-Regulativ ist so zu gestalten, daß durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Arbeiterkammer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlungen der Arbeiterkammern können im Rahmen des von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossenen Rahmen-Regulativs nähere Regelungen über die Durchführung des Rechtsschutzes in ihrem Wirkungsbereich treffen.
(4)Absatz 4,Rechtsschutzregulative der einzelnen Arbeiterkammern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer. Das von der Hauptversammlung zu beschließende Rahmen-Regulativ bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5)Absatz 5,Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn
er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder
er im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder
die Prozeßführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß § 1 wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.die Prozeßführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß Paragraph eins, wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.
Schlagworte
Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105779
Alte Dokumentnummer
N6199118037J