Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (Paragraph 17,), eine Umlage ein.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
  4. Absatz 4,Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Absatz 3,) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,)

  5. Absatz 6,Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger oder im Falle des Absatz 5, an die Arbeiterkammer ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
  6. Absatz 7,Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.

Schlagworte

Lohnzahlung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115789

Alte Dokumentnummer

N6199852891L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P61/NOR12115789

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