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Arbeiterkammergesetz 1992 § 20
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 19 am 22.09.2026
§ 21 am 22.09.2026
Alle Fassungen
§ 20 heute
§ 20 gültig ab 01.08.1998
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998
§ 20 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlberechtigung
§ 20.
Paragraph 20,
(1)
Absatz eins,
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10).
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10,).
(2)
Absatz 2,
Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3)
Absatz 3,
Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115763
Alte Dokumentnummer
N6199852865L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P20/NOR12115763
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