Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitgliederevidenz

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu enthalten.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Arbeiterkammer ist berechtigt, die Wählerliste (Paragraphen 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verwenden.
  5. Absatz 5,Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübermittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40093106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P17a/NOR40093106

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