(1)Absatz eins,Änderungen der Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.Änderungen der Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.