Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

10.08.2005

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach Paragraph 6, vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder
    2. Ziffer 2
      in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach Paragraph 6, hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder
    4. Ziffer 4
      in einem gemäß Paragraph 14, veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.
  3. Absatz 3,Die Strafbarkeit nach Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

Anmerkung

1. Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr.
60/1974).
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40066334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P15/NOR40066334

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