Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 92a

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kostenersatzpflicht

Paragraph 92 a,
  1. Absatz einsWird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.
  2. Absatz eins aWer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
    1. Ziffer eins
      vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
    2. Ziffer 2
      sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
    hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Ziffer eins, denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Ziffer 2, denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
  3. Absatz 2Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) von dieser, vorzuschreiben. Die örtliche Zuständigkeit für Vorschreibungen richtet sich nach dem Ort des Einschreitens, im Falle eines sprengelüberschreitenden Einschreitens nach dem Ort, an welchem das Einschreiten begonnen hat.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40263028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P92a/NOR40263028

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