Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 91a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

3. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 91 a, (Verfassungsbestimmung) (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

  1. Absatz 2,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 3,Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach Paragraph 91 c, sowie seiner Rechte und Pflichten nach Paragraph 91 d, kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40071717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91a/NOR40071717

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