Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

Paragraph 89,
  1. Absatz einsInsoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
  2. Absatz 2Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
  3. Absatz 3Von einer Mitteilung (Absatz 2,) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, durch mündliche Äußerungen der Behörde klaglos gestellt worden zu sein.
  4. Absatz 4Jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
  5. Absatz 5In Verfahren gemäß Absatz 2, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die Paragraphen 67 c bis 67g AVG sinngemäß sowie Paragraph 88, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063391

Alte Dokumentnummer

N4199117455J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P89/NOR12063391

Navigation im Suchergebnis