Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
7. Teil
Besonderer Rechtsschutz
Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87.Paragraph 87,
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40032775