Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
§ 78. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Paragraph 78, Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.