Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Bundesminister für Inneres

Paragraph 6, (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

  1. Absatz 2,Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.
  2. Absatz 3,Aus Organen gemäß Absatz 2, kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung organisierter Kriminalität durch Verordnung Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Solche Verordnungen dürfen erst erlassen werden, nachdem der zuständige Ausschuß (Unterausschuß) des Nationalrates über das Vorhaben des Bundesministers für Inneres beraten hat; dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063308

Alte Dokumentnummer

N4199117372J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P6/NOR12063308

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