(1)Absatz eins,Außer in den Fällen des § 55a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist eine Sicherheitsüberprüfung nur auf Grund der Einwilligung und einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Sicherheitserklärung) durchzuführen. Die Einwilligung muß auch für die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Dienstgeber oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der Sicherheitserklärung einschließlich der Einwilligungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen (§ 55 Abs. 3) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen vorzusehen, die mit dem Geheimnisträger im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.Außer in den Fällen des Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, ist eine Sicherheitsüberprüfung nur auf Grund der Einwilligung und einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Sicherheitserklärung) durchzuführen. Die Einwilligung muß auch für die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Dienstgeber oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der Sicherheitserklärung einschließlich der Einwilligungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen (Paragraph 55, Absatz 3,) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen vorzusehen, die mit dem Geheimnisträger im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.